Nutzungsausfall
Wer nach einem unverschuldeten Unfall auf einen Mietwagen verzichtet, hat Anspruch auf Entschädigung für jeden Tag ohne Fahrzeug. Grundlage ist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch mit elf Fahrzeuggruppen.
Der Zeitraum umfasst die Zeit bis zum Gutachten, eine Überlegungsfrist von in der Regel bis zu drei Tagen und die tatsächliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Die Tabellenautoren empfehlen, Fahrzeuge über fünf Jahre um eine und ab zehn Jahren um zwei Gruppen herabzustufen; bei sehr gutem, im Gutachten dokumentiertem Zustand lässt sich das angreifen. Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit: Wer im Krankenhaus liegt oder ein zumutbares Zweitfahrzeug hat, bekommt keine Entschädigung. Eine rein fiktive Abrechnung ist nicht möglich, Reparatur und Dauer müssen belegt werden.
Totalschaden oder Reparatur?
Ob sich die Reparatur noch rechnet, entscheidet das Verhältnis von Reparaturaufwand zum Wiederbeschaffungswert. Der BGH arbeitet dabei mit den Schwellen 100 und 130 Prozent. Alle Beträge bitte als Bruttowerte eintragen.
Verglichen werden Bruttowerte: Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Wertminderung gegen den Wiederbeschaffungswert. Bis 100 Prozent wird regulär repariert. Zwischen 100 und 130 Prozent ist die Reparatur möglich, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Gutachten instandgesetzt und mindestens sechs Monate ab dem Unfall weitergenutzt wird; ein Restwert wird dann nicht abgezogen. Die 130 Prozent sind eine harte Grenze: Schon eine geringfügige Überschreitung lässt den Anspruch vollständig entfallen, eine anteilige Erstattung gibt es nicht. Oberhalb wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Wird dabei fiktiv abgerechnet, ist der Wiederbeschaffungswert um die enthaltene Umsatzsteuer zu bereinigen, während der Restwert brutto abgezogen wird.
Was kostet das Gutachten?
Das Honorar richtet sich nach der Schadenhöhe. Die Spanne unten ist der Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2024, in dem die Mehrheit der Sachverständigen abrechnet. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt diese Kosten in der Regel die gegnerische Versicherung.
Grundlage ist die BVSK-Honorarbefragung 2024 (veröffentlicht Februar 2025), Korridor HB V. Maßgeblich ist immer die nächsthöhere Schadenstufe. Nebenkosten werden neben dem Grundhonorar gesondert vergütet (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22). Angesetzt sind hier 2,00 € je Lichtbild, 1,80 € je Seite, 0,70 € je Kilometer und 15,00 € Porto- und Telefonpauschale, jeweils netto. Zusatzleistungen wie Achsvermessung oder Karosserievermessung kommen nur bei Bedarf hinzu. Das Ergebnis ist eine Orientierung, kein Angebot.
Zahlen sind das eine,
Ihr Schaden das andere
Ein Rechner kennt Ihr Fahrzeug nicht. Schildern Sie uns kurz, was passiert ist, dann sagen wir Ihnen konkret, was in Ihrem Fall durchsetzbar ist. Die Ersteinschätzung kostet nichts.