Gutachten oder Kostenvoranschlag: Was reicht in Ihrem Fall?
Beides beziffert Reparaturkosten, aber nur eines davon hält einer Auseinandersetzung mit der Versicherung stand. Der Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung der Werkstatt: beschädigte Teile, geschätzte Arbeitszeit, Material, Gesamtbetrag. Er bewegt sich üblicherweise in einem Toleranzrahmen von rund zehn bis zwanzig Prozent und erfasst ausschließlich das, was man von außen sieht.
Ein Sachverständigengutachten geht deutlich weiter. Es dokumentiert auch verdeckte Schäden, ermittelt den Wiederbeschaffungswert, im Totalschadenfall den Restwert, die merkantile Wertminderung nach der Reparatur sowie die voraussichtliche Reparaturdauer als Grundlage für den Nutzungsausfall. Vor Gericht ist es die belastbare Grundlage, ein Kostenvoranschlag ist es nicht.
Wann der Kostenvoranschlag genügt
- Kleinschäden unterhalb der Bagatellgrenze von etwa 750 bis 1.000 Euro, etwa Kratzer oder ein leichter Parkrempler ohne Personenschaden.
- Wenn keine Wertminderung zu erwarten ist.
- Wenn Sie einen selbstverschuldeten Schaden über Ihre eigene Vollkasko abwickeln.
Wann Sie ein Gutachten brauchen
- Schadenhöhe oberhalb der Bagatellgrenze, also im Regelfall ab etwa 1.000 Euro.
- Bei Unfällen mit Personenschaden.
- Wenn Streit über die Schadenhöhe absehbar ist oder die Versicherung bereits kürzt.
- Wenn eine Wertminderung zu erwarten ist, besonders bei jungen und hochwertigen Fahrzeugen.
- Beim wirtschaftlichen Totalschaden.
- Immer dann, wenn Sie rechtliche Absicherung brauchen.
Liegt der Schaden deutlich unter etwa 750 Euro, kann die Versicherung die Erstattung der Gutachterkosten ablehnen und auf einen Kostenvoranschlag verweisen. Dann bleiben Sie darauf sitzen. Rufen Sie in diesem Grenzbereich lieber vorher kurz an: Wir schätzen kostenfrei ein, welcher Weg sich für Sie rechnet.
Typische Fehler
- Den Kostenvoranschlag als Ersatz für ein Gutachten einreichen und ohne belastbare Grundlage verhandeln.
- Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert nicht geltend machen, weil sie im Kostenvoranschlag schlicht nicht vorkommen.
- Aus Angst vor Kosten auf ein Gutachten verzichten, obwohl bei unverschuldetem Unfall die Gegenseite dafür aufkommt.